Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher

Allgemeines (Geltung, Schriftform, Hinweise zum Import und Export)

  1. Diese Bestimmungen gelten ausschließlich bei Verwendung gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des BGB sind.
  2. Diese Bestimmungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen BRINCK und deren Kunden abschließend.
  3. Von diesen Regelungen abweichende Bestimmungen des Kunden sind unbeachtlich. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Es bestehen keine über diese Regelungen hinausgehenden Vereinbarungen.
  4. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien. Vom Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden.

Vertragsschluss, Vorleistungen

  1. Durch die Darstellung der angebotenen Produkte und Leistungen in Katalogen oder das Online-Angebot fordert BRINCK Kunden lediglich zur Abgabe eines Angebots auf. Die jeweils genannten Spezifikationen der von BRINCK angebotenen Produkte und Leistungen sind unverbindlich und binden BRINCK erst nach schriftlicher Bestätigung.
  2. An seine Bestellung (Angebot) ist der Kunde gebunden, sofern BRINCK die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte und Leistungen in der gewünschten Spezifikation und Menge vorrätig hält oder in angemessenem Zeitraum liefern kann. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seines Angebotes eine bestätigende Mitteilung von BRINCK erhält und BRINCK mit der Ausführung des Auftrages noch nicht begonnen hat, ist der Kunde an sein Angebot nicht mehr gebunden.
  3. Eine Bestätigung von BRINCK über den Eingang eines Auftrags/Angebots stellt keine Annahmeerklärung dar.
  4. BRINCK gibt Willenserklärungen jeweils unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer ab, es sei denn, BRINCK hätte eine etwaige Falsch- oder Nicht-Lieferung zu vertreten. Stellt sich die Durchführung eines Vertrages für BRINCK als unmöglich dar, wird BRINCK den Kunden hierüber informieren. Eine gegebenenfalls bereits erfolgte Gegenleistung wird dann zurückerstattet.
  5. Preisangaben im Online-Angebot von BRINCK verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich der jeweiligen Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Preisangaben beziehen sich nicht auf eventuell mit abgebildetes Zubehör oder Dekorationen.
  6. BRINCK darf gegebenenfalls Preise für die von ihr vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen einer allgemeinen Kostensteigerung anpassen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.

Versand, Anpassung, Gefahrübergang

  1. Die im Zuge einer jeden Lieferung anfallenden Kosten, insbesondere Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten, hat jeweils der Kunde zu tragen.
  2. Ein Liefertermin wird erst durch die ausdrückliche und schriftliche Bestätigung seitens BRINCK verbindlich zugesichert.
  3. BRINCK wählt das zur Versendung zu beauftragende Transportunternehmen aus.
  4. Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen erfüllt BRINCK die Lieferverpflichtung. Gleichzeitig geht die Gefahr für sämtliche an der Ware entstehende Schäden sowie zufälligen Untergang auf den Kunden über.

Gewährleistung

  1. BRINCK gewährleistet, dass die bereitgestellten Produkte und Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben oder – soweit eine Vereinbarung über die Beschaffenheit nicht getroffen wurde – sich die Produkte und Leistungen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen bzw. sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung oder Garantie wird nicht übernommen.
  2. Verzug seitens BRINCK tritt erst nach schriftlicher Mahnung des Kunden ein. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich, wird BRINCK von der Lieferverpflichtung frei. Hält die Beeinträchtigung länger als sechs Wochen an, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.
  3. BRINCK darf bei Vorliegen eines zu vertretenden Mangels zunächst frei zwischen Nachbesserung und einer im Austausch gegen die mangelhafte Ware zu erfolgenden Ersatzlieferung wählen. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Der Kunde kann ferner Schadensersatzansprüche geltend machen. Dem Kunden wird ferner angeboten, Ausschussware gegen Gutschrift in Höhe des Werts der Ausschussware zurückzusenden.
  4. BRINCK trägt die Kosten einer Nachbesserung, insbesondere Wege- und Transportkosten, nur dann, wenn die mangelhaften Produkte sich noch am ursprünglichen Erfolgsort befinden oder durch einen andern Ort keine höheren Kosten entstehen. Die Kosten einer Ersatzlieferung trägt BRINCK. Die Ersatzlieferung erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede zwischen den Parteien grundsätzlich an den ursprünglichen Erfolgsort.
  5. Unfrei versendete Retouren werden von BRINCK vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung grundsätzlich nicht angenommen. Unbeschadet dessen wird BRINCK dem Kunden im Falle einer berechtigten Rücksendung die hierbei entstandenen Kosten erstatten, soweit diese ihrer Höhe nach aus objektiver Sicht zum Versendungszeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen durften. Rücksendekosten zum niedrigsten Satz wird BRINCK grundsätzlich nicht beanstanden. Jedwede Rücksendung muss vorab zwischen den Parteien abgestimmt werden.
  6. Ansprüche auf Gewährleistung verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsregeln.

Haftung

  1. BRINCK haftet ausschließlich für solche Schäden des Kunden, die vom Vertrag vorausgesetzt typischerweise bzw. vorhersehbar eintreten können, sofern BRINCK, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Für Umstände, die außerhalb des eigentlichen Vertragszweckes liegen, übernimmt BRINCK keine Haftung.
  3. Von den Haftungsbeschränkungen der Ziffer V.1 und 2 ausdrücklich ausgenommen sind Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden sowie die verschuldensunabhängige Haftung insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. BRINCK übernimmt eine Haftung lediglich innerhalb des Vertragsverhältnisses und unmittelbar gegenüber dem Kunden. Durch den Vertrag werden keine Rechte Dritter begründet.
  5. Ansprüche gegen BRINCK verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsregeln.

Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien erfolgt die Lieferung – bei Neukunden ausschließlich – gegen Vorkasse. Gleiches gilt im Falle der Lieferung von vom Kunden gewünschten Musterstücken.
  2. Vorausleistungen des Kunden werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Mit Gefahrübergang wird ein ausstehender Betrag zur sofortigen Zahlung und ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage hiernach in Zahlungsverzug. Den entstehenden Verzugsschaden hat der Kunde BRINCK nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ersetzen.
  3. Die Aufrechnung ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

Eigentumsvorbehalt

Außer in Fällen der §§ 946 ff. BGB gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt:

  1. Bis zur vollständigen Zahlung der Gesamtsumme bleiben sämtliche dem Kunden gelieferten Waren im Eigentum von BRINCK. Der Kunde übernimmt die volle Haftung für solche Waren, die sich im Eigentum von BRINCK befinden.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die an ihn ausgelieferten Produkte selbst zu verbrauchen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann diese Verbrauchsbefugnis seitens BRINCK jedoch widerrufen und die Herausgabe der im Eigentum von BRINCK befindlichen Ware verlangt werden.
  3. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. BRINCK wird den Widerruf nur aussprechen und die abgetretenen Forderungen nur einziehen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist.
  4. Der Kunde räumt BRINCK zwecks Besichtigung der Vorbehaltsware das Recht ein, entsprechende Räumlichkeiten zu betreten und Vorbehaltsware von dort abzutransportieren, sofern BRINCK die Herausgabe verlangen darf.

Urheberrecht

  1. Urheber-, Geschmacksmuster-, Markenrechte u.a., die durch Vorleistungen (beispielsweise Konzeptionen, Konzepte, Entwürfe etc.) im Rahmen eines Vertragsverhältnisses (einschließlich der Vertragsanbahnung) begründet werden, entstehen ausschließlich bei BRINCK. Dem Kunden werden vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung diesbezüglich keinerlei Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte eingeräumt.
  2. Abhängig vom Umfang seines Beitrags kann der Kunde allenfalls als Miturheber anzusehen sein, verzichtet hiermit gegenüber BRINCK jedoch unwiderruflich auf die Geltendmachung von Nutzungs-, Verwertungs- und/oder sonstigen in Frage kommenden Rechten.

Anwendbares Recht

Es wird die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart.

Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand für alle aus einer Geschäftsbeziehung erwachsende Rechtsstreitigkeiten ist Haan. BRINCK behält sich indes vor, den Kunden auch am Gericht dessen Wohn- bzw. Unternehmenssitzes zu verklagen.

Teilnichtigkeit

  1. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt unberührt.

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Nichtverbraucher

Allgemeines (Geltung, Schriftform, Hinweise zum Import und Export)

  1. Diese Bestimmungen gelten ausschließlich bei Verwendung gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des BGB sind.
  2. Diese Bestimmungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen BRINCK und deren Kunden abschließend. Der Kunde erkennt diese Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Geschäfte mit BRINCK als verbindlich an.
  3. Von diesen Regelungen abweichende Bestimmungen des Kunden sind unbeachtlich. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Es bestehen keine über diese Regelungen hinausgehenden Vereinbarungen.
  4. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien. Vom Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden.
  5. Bestimmte Produkte und Leistungen können unter Umständen besonderen Import-/Exportkontrollen und/oder –beschränkungen unterliegen. Es obliegt allein dem Kunden, entsprechende Bestimmungen zu prüfen und einzuhalten. Hierzu gehört gegebenenfalls auch die Einholung erforderlicher öffentlich-rechtlicher Zustimmungen sowie die Beschaffung der für den Import / Export bestimmter Produkte erforderlichen Unterlagen.
  6. Der Kunde hat BRINCK bereits bei Bestellung mitzuteilen, wenn er ein Ursprungszeugnis benötigt.
  7. Der Kunde erkennt an, dass gegebenenfalls kein Produkt exportiert oder wiederverkauft werden kann, ohne dass der Kunde zuvor für die Beachtung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen gesorgt hat.

Vertragsschluss, Vorleistungen

  1. Durch die Darstellung der angebotenen Produkte und Leistungen in Katalogen oder das Online-Angebot fordert BRINCK Kunden lediglich zur Abgabe eines Angebots auf. Die jeweils genannten Spezifikationen der von BRINCK angebotenen Produkte und Leistungen sind unverbindlich und binden BRINCK erst nach schriftlicher Bestätigung.
  2. An seine Bestellung (Angebot) ist der Kunde gebunden, sofern BRINCK die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte und Leistungen in der gewünschten Spezifikation und Menge vorrätig hält oder in angemessenem Zeitraum liefern kann. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seines Angebotes eine bestätigende Mitteilung von BRINCK erhält und BRINCK mit der Ausführung des Auftrages noch nicht begonnen hat, ist der Kunde an sein Angebot nicht mehr gebunden.
  3. Eine Bestätigung von BRINCK über den Eingang eines Auftrags/Angebots stellt keine Annahmeerklärung dar.
  4. BRINCK gibt Willenserklärungen jeweils unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer ab, es sei denn, BRINCK hätte eine etwaige Falsch- oder Nichtlieferung zu vertreten. Stellt sich die Durchführung eines Vertrages für BRINCK als unmöglich dar, wird BRINCK den Kunden hierüber informieren. Eine gegebenenfalls bereits erfolgte Gegenleistung wird dann zurückerstattet.
  5. Der Kunde hat innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt die auf seinen Wunsch erstellten Vorleistungen (z.B. Modelle, Kokillen, Druckgussformen etc.) zu prüfen und freizugeben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Freigabe als erteilt. Der Kunde wird mit Erhalt der Vorleistungen auf die Folge seines Schweigens nochmals gesondert hingewiesen.
    Vorleistungen gegenständlicher Art sowie deren Ersatzmodelle und Folgeformen bleiben einschließlich des Zubehörs im Eigentum von BRINCK. Solche Vorleistungen gegenständlicher Art werden ausschließlich für auch zukünftige Lieferungen an den Kunden verwendet, der sie ursprünglich in Auftrag gab, solange dieser seine Verpflichtungen gegenüber BRINCK erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, ist BRINCK zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
  6. Vorleistungen seitens BRINCK, die auf Kundenwunsch während der Vertragsanbahnung erbracht worden sind, können dem Kunden unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes berechnet werden, auch wenn ein Vertragsschluss zwischen den Parteien ausbleibt, es sei denn, BRINCK hätte dies zu vertreten.
  7. Preisangaben durch BRINCK – mit Ausnahme der Preisangaben im Online-Angebot – verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe. Hinzu kommen die jeweiligen Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Preisangaben beziehen sich nicht auf eventuell mit abgebildetes Zubehör oder Dekorationen.
  8. BRINCK darf gegebenenfalls Preise für die von ihr vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen einer allgemeinen Kostensteigerung anpassen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.

Versand, Anpassung, Gefahrübergang

  1. Die im Zuge einer jeden Lieferung anfallenden Kosten, insbesondere Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten, hat jeweils der Kunde zu tragen.
  2. Ein Liefertermin wird erst durch die ausdrückliche und schriftliche Bestätigung seitens BRINCK verbindlich zugesichert.
  3. BRINCK wählt das zur Versendung zu beauftragende Transportunternehmen aus.
  4. Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen erfüllt BRINCK die Lieferverpflichtung. Gleichzeitig geht die Gefahr für sämtliche an der Ware entstehende Schäden sowie zufälligen Untergang auf den Kunden über.

Gewährleistung

  1. BRINCK erfüllt die vertraglichen Verpflichtungen mit aller gebotenen Sorgfalt und im Interesse des Kunden. Der Kunde erkennt an, dass es aus produktionstechnischen Gründen zu geringfügigen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% kommen kann. Auch darüber hinaus berechtigt die lediglich geringfügige Minderung der Brauchbarkeit der Ware den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.
  2. BRINCK gewährleistet, dass die bereitgestellten Produkte und Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben oder – soweit eine Vereinbarung über die Beschaffenheit nicht getroffen wurde – sich die Produkte und Leistungen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen bzw. sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung oder Garantie wird nicht übernommen.
  3. Verzug seitens BRINCK tritt erst nach schriftlicher Mahnung des Kunden ein. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich, wird BRINCK von der Lieferverpflichtung frei. Hält die Beeinträchtigung länger als sechs Wochen an, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.
  4. Es obliegt dem Kunden, nach Erhalt der von BRINCK gelieferten Produkte diese unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Etwaige Mängel sind BRINCK unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Die gelieferte Ware gilt nach Ablauf dieser Frist als mangelfrei genehmigt. Die gleiche Regelung gilt bei Mängeln, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden.
  5. BRINCK darf bei Vorliegen eines zu vertretenden Mangels zunächst frei zwischen Nachbesserung und einer im Austausch gegen die mangelhafte Ware zu erfolgenden Ersatzlieferung wählen. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Der Kunde kann ferner Schadensersatzansprüche geltend machen.
    Dem Kunden wird ferner angeboten, Ausschussware gegen Gutschrift in Höhe des Werts der Ausschussware zurückzusenden.
  6. BRINCK trägt die Kosten einer Nachbesserung, insbesondere Wege- und Transportkosten, nur dann, wenn die mangelhaften Produkte sich noch am ursprünglichen Erfolgsort befinden oder durch einen andern Ort keine höheren Kosten entstehen. Die Kosten einer Ersatzlieferung trägt BRINCK. Die Ersatzlieferung erfolgt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede zwischen den Parteien grundsätzlich an den ursprünglichen Erfolgsort.
  7. Unfrei versendete Retouren werden von BRINCK – außer im Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung – grundsätzlich nicht angenommen. Unbeschadet dessen wird BRINCK dem Kunden im Falle einer berechtigten Rücksendung die hierbei entstandenen Kosten erstatten, soweit diese ihrer Höhe nach aus objektiver Sicht zum Versendungszeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen durften. Rücksendekosten zum niedrigsten Satz wird BRINCK grundsätzlich nicht beanstanden. Jedwede Rücksendung muss vorab zwischen den Parteien abgestimmt werden.
  8. Ansprüche auf Gewährleistung verjähren in einem Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn.

Haftung

  1. BRINCK haftet ausschließlich für solche Schäden des Kunden, die vom Vertrag vorausgesetzt typischerweise bzw. vorhersehbar eintreten können, sofern BRINCK, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Für Umstände, die außerhalb des eigentlichen Vertragszweckes liegen, übernimmt BRINCK keine Haftung.
  3. Von den Haftungsbeschränkungen der Ziffer V.1 und 2 ausdrücklich ausgenommen sind Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden sowie die verschuldensunabhängige Haftung insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Der Kunde hat vor Vertragsschluss sicherzustellen, dass die Ausführung des Kundenauftrages weder gesetzliche Bestimmungen noch Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt BRINCK von entsprechenden Inanspruchnahmen frei.
  5. BRINCK übernimmt eine Haftung lediglich innerhalb des Vertragsverhältnisses und unmittelbar gegenüber dem Kunden. Durch den Vertrag werden keine Rechte Dritter begründet.
  6. Ansprüche gegen BRINCK verjähren in einem Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf einem BRINCK zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen. Dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien erfolgt die Lieferung – bei Neukunden ausschließlich – gegen Vorkasse. Gleiches gilt im Falle der Lieferung von vom Kunden gewünschten Musterstücken.
  2. BRINCK ist berechtigt, nach Erbringung abgrenzbarer Teilleistungen (beispielsweise Konzepte etc.) Teilzahlungen zu verlangen, die sich nach dem Anteil der Teilleistung am Gesamtauftrag berechnen. Dies gilt unbeschadet von Ziffer VI.1. auch, wenn nicht der gesamte Rechnungsbetrag vom Kunden per Vorkasse zu leisten ist.
  3. Vorausleistungen des Kunden werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Mit Gefahrübergang wird ein ausstehender Betrag zur sofortigen Zahlung und ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage hiernach in Zahlungsverzug. Den entstehenden Verzugsschaden hat der Kunde BRINCK nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ersetzen. Vorbehaltlich anderer Abreden gewährt BRINCK dem Kunden bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto, wenn keine fälligen Forderungen offen stehen.
  4. Aufgrund von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt, es sei denn, die Mängelrüge ist von BRINCK schriftlich anerkannt worden.
  5. Die Aufrechnung ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

Eigentumsvorbehalt

  • Außer in Fällen der §§ 946 ff. BGB gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt:
    1. Bis zur vollständigen Zahlung der Gesamtsumme bleiben sämtliche dem Kunden gelieferten Waren im Eigentum von BRINCK. Der Kunde übernimmt die volle Haftung für solche Waren, die sich im Eigentum von BRINCK befinden.
    2. Der Käufer ist berechtigt, die an ihn ausgelieferten Produkte selbst zu verbrauchen oder im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann diese Verbrauchs- und Verkaufsbefugnis seitens BRINCK jedoch widerrufen und die Herausgabe der im Eigentum von BRINCK befindlichen Ware verlangt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Wiederbeschaffungswert gegen typische Gefahren zu versichern.
    3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die er aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwirbt, und Ansprüche aus Versicherungsleistungen wegen Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder aus unerlaubter Handlung an BRINCK sicherungshalber in voller Höhe ab.
    4. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. BRINCK wird den Widerruf nur aussprechen und die abgetretenen Forderungen nur einziehen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist.
    5. Der Kunde räumt BRINCK zwecks Besichtigung der Vorbehaltsware das Recht ein, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten und Vorbehaltsware von dort abzutransportieren, sofern BRINCK die Herausgabe verlangen darf.

Urheberrecht

  1. Urheber-, Geschmacksmuster-, Markenrechte u.a., die durch Vorleistungen (beispielsweise Konzeptionen, Konzepte, Entwürfe etc.) im Rahmen eines Vertragsverhältnisses (einschließlich der Vertragsanbahnung) begründet werden, entstehen ausschließlich bei BRINCK. Dem Kunden werden vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung diesbezüglich keinerlei Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte eingeräumt.
  2. Abhängig vom Umfang seines Beitrags kann der Kunde allenfalls als Miturheber anzusehen sein. Er verzichtet hiermit gegenüber BRINCK jedoch unwiderruflich auf die Geltendmachung von Nutzungs-, Verwertungs- und/oder sonstigen in Frage kommenden Rechten.

Anwendbares Recht

Es wird die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart.

Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand für alle aus einer Geschäftsbeziehung erwachsende Rechtsstreitigkeiten ist Haan. BRINCK behält sich indes vor, den Kunden auch am Gericht dessen Wohn- bzw. Unternehmenssitzes zu verklagen.
  2. Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist ausschließlich Haan.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt unberührt.